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  Der neue § 31 des
Wertpapierhandelsgesetz

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet:

Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauf-trag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses aufgeführt wird,

von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen und Kenntnisse in
Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen sein sollen,
über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen
Verhältnisse zu verlangen,

seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.